Stand: 11.10.2026 · Fassung: 2026-10-11-r2 · gilt ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB
(1) Diese Bedingungen gelten für die Überlassung der Software „WorkRadius" als cloudbasierte Anwendung durch Benedikt Löw, Einzelunternehmen „WorkRadius", Fichardstraße 62, 60322 Frankfurt am Main, E-Mail info@workradius.de (nachfolgend „Anbieter") an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde").
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande. Der Kunde bestätigt im Buchungsablauf, dass er die Leistungen für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bucht.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(4) Vertragsschluss. Der Nutzungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde bei der Anlage seines Firmenkontos in der Anwendung durch Anklicken eines Pflicht-Kontrollkästchens bestätigt, dass er als Unternehmer handelt, und diese Bedingungen sowie den Vertrag zur Auftragsverarbeitung (https://workradius.de/avv.html) akzeptiert; das gilt auch für die kostenlose Testphase. Inhaber bereits bestehender Firmenkonten geben diese Bestätigung in der Anwendung ab. Der Vertrag über ein kostenpflichtiges Modul kommt zustande, wenn der Kunde den Buchungsablauf beim Zahlungsdienstleister abschließt; dort bestätigt er dies erneut durch ein Pflicht-Häkchen. Der Anbieter protokolliert zu jeder Zustimmung Zeitpunkt und Fassung der Bedingungen, bei einer Zustimmung in der Anwendung zusätzlich die Nutzerkennung des Inhabers und bei einer Zustimmung im Buchungsablauf die Vorgangs- und Kundenkennung des Zahlungsdienstleisters. Der Anbieter bestätigt die Buchung per E-Mail.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden WorkRadius über das Internet zur Nutzung bereit (Software as a Service). Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der Software.
(2) Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den gebuchten Modulen je Arbeitsort. Verfügbar sind:
| Modul | Inhalt |
|---|---|
| Basis | Zeiterfassung, Arbeitsorte, Dienstplan, Schichttausch, Team & Rechte, Chat, Anträge/Kalender/Urlaubskonto, Arbeitszeitnachweis, Cloud-Ablage, Räume & Tische |
| Reservierung | öffentliche Buchungsseite, Zeitfenster, Bestätigungs- und Erinnerungs-E-Mails |
| Kasse & Service | Speisekarte, Bestellaufnahme, Küchen-/Barmonitor. Variante „Vollkasse" zusätzlich mit Zahlungserfassung, Tagesabschluss und optionaler TSE-Anbindung |
| Warenwirtschaft | Lieferanten, Bestellungen, Wareneingang, Lager, Inventur, Rezepte und Kalkulation, KI-gestützte Rechnungserfassung |
| Hygiene | HACCP-Prüfpunkte und Nachweisprotokolle |
| Auswertungen | Personalkosten- und Betriebskostenübersicht |
| Online-Bestellungen | Abholshop mit eigenem Bestelllink für Gäste, Bestelleingang mit Statusverfolgung. Die Gäste bezahlen ausschließlich bei Abholung im Betrieb; eine Online-Zahlung ist nicht enthalten. Für Artikel, die der Kunde nicht als frisch zubereitet oder schnell verderblich bestätigt hat, erhalten die Gäste eine Widerrufsbelehrung und eine Widerrufsfunktion. |
(3) Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter. Funktionen können hinzukommen, verändert oder ersetzt werden. Eine wesentliche Einschränkung des gebuchten Funktionsumfangs teilt der Anbieter mindestens 30 Tage vorher mit; dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.
(4) Nicht Vertragsgegenstand sind: Internetzugang und Endgeräte des Kunden, Verfügbarkeit von Mobilfunk- oder Satellitennavigationssignalen, Leistungen Dritter (insbesondere Zahlungsdienstleister, TSE-Anbieter, E-Mail-Zustellung) sowie steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung.
(1) Mit der Anlage des ersten Arbeitsorts beginnt je Firma einmalig eine kostenlose Testphase von 30 Kalendertagen für diesen Arbeitsort. Hat der Kunde diesen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestimmt (§ 1 Abs. 4), beginnt die Testphase erst mit seiner Zustimmung. Enthalten sind die Softwaremodule einschließlich Bestellaufnahme; Vollkasse, Zahlungs- und Fiskalfunktionen sind von der kostenlosen Testphase ausgeschlossen. Die Testphase ist an die Firma und an die Inhaber-Kennung gebunden; sie lässt sich weder durch Anlage weiterer Arbeitsorte noch durch Gründung einer neuen Firma durch denselben Inhaber erneut auslösen.
(2) Die Testphase endet automatisch. Sie verlängert sich nicht und geht nicht automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Nach Ablauf bleiben die erfassten Daten lesbar. Neue Eingaben in Dienstplan, Reservierung, Kasse, Warenwirtschaft, Hygiene und Online-Bestellungen sind erst nach Buchung wieder möglich. Zeiterfassung, Team- und Rechteverwaltung, Anträge und Kalender, Chat und Cloud-Ablage bleiben dagegen derzeit nutzbar, damit die Arbeitszeitaufzeichnung der Beschäftigten nicht abbricht; einen Anspruch auf diese Weiternutzung hat der Kunde nicht. Ist nach Ablauf an keinem Arbeitsort ein Modul gebucht, gilt das als Vertragsende im Sinne von § 9 Abs. 3 (Aufbewahrung und Löschung). Solange Beschäftigte die Zeiterfassung weiter nutzen (eine Schicht läuft oder wurde nach Vertragsende innerhalb der letzten 14 Tage begonnen), setzt der Anbieter die Löschungen nach Vertragsende gemäß § 9 Abs. 3 Buchstabe d und die Ankündigungen dazu aus (die laufende Löschung einzelner Aufzeichnungen nach Fristablauf läuft weiter); endet diese Nutzung, kündigt er jede Löschung erneut mit mindestens 14 Tagen Vorlauf an. Für die Weiternutzung und die Aufbewahrung gelten diese Bedingungen und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung fort.
(1) Abgerechnet wird je Arbeitsort und je gebuchtem Modul. Es gilt die zum Zeitpunkt der Buchung gültige Preisliste, die auf https://workradius.de und im Buchungsablauf ausgewiesen ist.
(2) Maßgeblich sind die im Buchungsablauf ausgewiesenen Endpreise. Der Anbieter wendet derzeit die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG an; Umsatzsteuer wird deshalb nicht berechnet und nicht ausgewiesen. Ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung, gilt die Änderung nicht rückwirkend. Der Anbieter informiert den Kunden vor der nächsten kostenpflichtigen Abrechnungsperiode transparent über die dann geltende Preis- und Steuerdarstellung.
(3) Die Vergütung ist im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode fällig. Die Abrechnung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe per SEPA-Lastschrift oder Karte.
(3a) Wahlweise Jahreszahlung. Der Kunde kann statt der monatlichen Zahlweise eine jährliche Vorauszahlung wählen. In diesem Fall werden zehn statt zwölf Monate berechnet. Ein Wechsel der Zahlweise ist zum Ende der laufenden Periode möglich.
(3b) Zahlungsverzug. Eine verzögerte Gutschrift — etwa durch Bankarbeitstage, Wochenenden oder Feiertage — führt nicht zur Sperrung. Der Zugang bleibt bestehen, solange das Abonnement beim Zahlungsdienstleister aktiv ist. Erst wenn die Zahlung endgültig fehlschlägt, endet der Vertrag nach § 9.
(3c) Keine umsatzabhängigen Nachteile. Für die WorkRadius-Software gelten weder Mindestumsätze noch Vertragsstrafen, Strafgebühren oder nachträgliche Preisaufschläge wegen eines nicht erreichten Umsatzes oder Transaktionsvolumens. Etwaige Entgelte eines vom Kunden selbst gewählten Zahlungsdienstleisters richten sich ausschließlich nach dessen gesondertem Vertrag und werden vor der Anbindung kenntlich gemacht.
(4) Nutzungsabhängige Bestandteile. Einzelne Module enthalten Kontingente für Leistungen, die beim Anbieter externe Kosten auslösen — insbesondere versandte E-Mails und KI-gestützte Rechnungserfassungen. Die jeweils geltenden Kontingente sind in der Preisliste ausgewiesen und im Bereich „Abrechnung & Nutzung" der Anwendung einsehbar. Ist ein Kontingent ausgeschöpft, wird die betroffene Einzelleistung bis zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode ausgesetzt; die übrigen Funktionen bleiben unberührt.
(5) Preisänderungen gelten ausschließlich für künftige Abrechnungsperioden und werden mindestens 60 Tage vor dem nächsten Verlängerungszeitpunkt in Textform angekündigt. Die Mitteilung nennt den bisherigen und den neuen Preis, den Zeitpunkt der Änderung sowie die Möglichkeit, die Verlängerung ohne Kündigungsfrist vor ihrem Beginn zu beenden. Bereits bezahlte Perioden werden nicht nachberechnet. Eine bloße Nichtreaktion des Kunden gilt nicht als Zustimmung zu einer rückwirkenden oder innerhalb der laufenden Periode wirksamen Preisänderung.
(1) Der Anbieter bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der Anwendung. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote wird nicht geschuldet. Die Anwendung ist auf Dienste Dritter angewiesen, insbesondere Google Cloud/Firebase (Hosting und Datenbank), Stripe und SumUp (Zahlungen) sowie fiskaly (TSE). Störungen dieser Dienste liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(2) Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter nach Möglichkeit vorab an und legt sie in nachfragearme Zeiten.
(1) Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm und seinen Beschäftigten eingegebenen Daten verantwortlich.
(2) Der Kunde sichert zu, die Software nur im Rahmen der geltenden Gesetze einzusetzen. Das betrifft insbesondere Arbeitszeitrecht, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Einführung der Zeiterfassung mit Standort- und WLAN-Prüfung), Datenschutzrecht sowie steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Welche Funktionen dafür von Bedeutung sein können, fasst das Hinweisblatt unter https://workradius.de/hinweisblatt-betriebsrat.html zusammen; es ist keine Rechtsberatung.
(3) Der Kunde informiert seine Beschäftigten über Art und Umfang der Verarbeitung, insbesondere über die Standorterfassung beim Ein- und Ausstempeln.
(4) Der Kunde hält Zugangsdaten und Verbindungscodes geheim und meldet einen Missbrauchsverdacht unverzüglich.
(5) Der Kunde bestimmt selbst, welche Beschäftigten welche Rechte erhalten.
(1) Die Vollkasse kann optional an eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eines externen Anbieters angebunden werden.
(2) Die Verantwortung für die Erfüllung steuerlicher Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Belegausgabepflichten liegt beim Kunden. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Funktionen, nicht die steuerrechtliche Ordnungsmäßigkeit des Kassenbetriebs im Einzelfall.
(3) In der Variante „nur Bestellaufnahme" werden keine Zahlungen erfasst. Der Kunde nutzt hierfür sein eigenes Kassensystem und ist für dessen Ordnungsmäßigkeit allein verantwortlich.
(1) Für die öffentlichen Gastseiten (Reservierungsseite und Abholshop) erzeugt WorkRadius aus den Angaben des Kunden ein Impressum sowie für den Abholshop Bestellbedingungen, Datenschutzhinweise und eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Grundlage sind feste, für alle Kunden gleiche Vorlagen. Sie berücksichtigen nicht die besonderen Umstände des einzelnen Betriebs und sind keine Rechtsberatung.
(2) Gegenüber den Gästen ist der Kunde Anbieter und Vertragspartner. Er ist für die Richtigkeit seiner Angaben sowie für Inhalt und Rechtmäßigkeit der veröffentlichten Texte verantwortlich, insbesondere dafür, dass er Artikel nur dann als frisch zubereitet oder schnell verderblich bestätigt, wenn das zutrifft (diese Artikel sind vom Widerrufsrecht der Gäste ausgenommen), sowie für die Angaben zu Pfand und kommunaler Verpackungssteuer. Er prüft die Texte vor ihrer Freigabe, bei Bedarf mit rechtlicher Beratung.
(3) Ändert der Anbieter die Vorlage der Bestellbedingungen oder der Datenschutzhinweise, nimmt der Abholshop erst nach erneuter Freigabe durch den Kunden wieder Bestellungen an.
(1) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (https://workradius.de/avv.html), den der Kunde zusammen mit diesen Bedingungen akzeptiert.
(2) Für alle personenbezogenen Daten, die der Kunde, seine Beschäftigten oder seine Gäste in WorkRadius erfassen oder über die Gastseiten (Reservierungsseite, Abholshop) übermitteln – insbesondere Beschäftigten-, Gäste-, Kassen- und Lieferantendaten –, ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO; der Anbieter verarbeitet sie als Auftragsverarbeiter nach dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Für die Daten, die der Anbieter zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung dieses Vertrags sowie zur Sicherheit und Bereitstellung der Plattform selbst verarbeitet, ist der Anbieter Verantwortlicher; Einzelheiten nennt die Datenschutzerklärung unter https://workradius.de/datenschutz.html.
(1) Monatliche Zahlung. Der Vertrag läuft monatlich und kann jederzeit ohne Kündigungsfrist zum Ende der bereits bezahlten Abrechnungsperiode gekündigt werden. Er verlängert sich nur dann um einen weiteren Monat, wenn bis zum Beginn der nächsten Periode keine Kündigung vorgemerkt wurde.
(1a) Jährliche Zahlung. Bei gewählter Jahreszahlung (§ 4 Abs. 3a) beträgt die bezahlte Periode zwölf Monate. Der Kunde kann die Kündigung ab dem ersten Vertragstag jederzeit vormerken; sie wird zum Ende der laufenden, bereits bezahlten Jahresperiode wirksam. Es gibt keine zusätzliche Kündigungsfrist und damit keinen Stichtag, dessen Versäumnis allein eine weitere Jahresverlängerung auslöst. Ohne vorgemerkte Kündigung verlängert sich die Jahreszahlung jeweils um weitere zwölf Monate. Verlängerungsdatum, Preis und Kündigungsstatus sind im Abrechnungsbereich einsehbar; den Zugang dazu fordert der Kunde in der Anwendung an und erhält ihn per E-Mail. Ein Wechsel zur monatlichen Zahlung kann ebenfalls jederzeit für das Ende der laufenden Jahresperiode vorgemerkt werden. Eine anteilige Erstattung während einer laufenden, ordnungsgemäß bereitgestellten Jahresperiode erfolgt grundsätzlich nicht; gesetzliche Erstattungs- und Minderungsrechte sowie § 9a Abs. 7 bleiben unberührt.
(1b) TSE-Zusatzleistung. Für jede an einem Arbeitsort aktivierte technische Sicherheitseinrichtung gilt ab ihrer technischen Bereitstellung eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten. Grund hierfür ist die zwölfmonatige Bereitstellung und Zertifikatslaufzeit beim externen Fiskal-Dienstleister. Der Kunde kann die Beendigung ab dem ersten Tag jederzeit vormerken; WorkRadius zeigt und bestätigt dabei das genaue Ende der Mindestlaufzeit. Eine zusätzliche Kündigungsfrist, eine Vertragsstrafe oder eine Deaktivierungsgebühr wird nicht erhoben. Die Vergütung wird monatlich berechnet; eine Vorauszahlung für das gesamte Jahr ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate läuft die TSE-Zusatzleistung monatlich weiter und kann entsprechend § 9 Abs. 1 jederzeit zum Ende des bereits bezahlten Monats beendet werden. § 9a bleibt unberührt.
Grund der Abweichung: Die Sicherheitseinrichtung ist gesetzlich vorgeschrieben, wird beim externen Fiskal-Dienstleister für zwölf Monate bereitgestellt, und ihre Außerbetriebnahme ist ein fiskalischer Vorgang mit Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt.
(1c) Einfacher Kündigungsweg. Die Kündigung kann über den Abrechnungsbereich erklärt werden, dessen Zugangslink der Kunde in der Anwendung anfordert und per E-Mail erhält, oder formlos per E-Mail von einer für das Kundenkonto hinterlegten Administratoradresse. Ein Telefonat, ein besonderes Formular, eine handschriftliche Unterschrift oder ein postalischer Versand sind nicht erforderlich. Der Anbieter bestätigt unverzüglich in Textform den Eingang, die betroffenen Module beziehungsweise Arbeitsorte und das wirksame Enddatum.
(1d) Dauerhafte Geschäftsaufgabe. Weist der Kunde die dauerhafte Aufgabe des betroffenen Betriebs nach, beendet der Anbieter die nicht an unvermeidbare Drittkosten gebundenen Leistungen auf Wunsch zum Ende des laufenden Monats. Im Voraus bezahlte Entgelte für danach liegende volle Monate werden anteilig erstattet. Für eine TSE dürfen ausschließlich tatsächlich nicht vermeidbare und zuvor offengelegte Drittkosten bis zum frühestmöglichen Beendigungsdatum weiterberechnet werden; Vertragsstrafen oder pauschale Restlaufzeitgebühren fallen nicht an.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf eines Moduls und nach Vertragsende. Der Vertrag endet, wenn an keinem Arbeitsort des Kunden mehr ein Modul gebucht ist; das gilt auch nach Ablauf der Testphase.
(1) Wechselverlangen. Der Kunde kann jederzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln, seine exportierbaren Daten auf eigene IT-Systeme zu übertragen oder sie löschen zu lassen (Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act). Das Verlangen ist formlos in Textform an info@workradius.de oder über den Abrechnungsbereich nach § 9 Abs. 1c zu richten. Es gilt zugleich als Kündigung aller gebuchten Module zu dem Zeitpunkt, der sich aus Absatz 3 ergibt.
(2) Fristen und Unterstützung. Der Wechsel beginnt nach einer Ankündigungsfrist. Sie endet bei monatlicher Zahlweise mit dem Ende der laufenden Abrechnungsperiode, bei Jahreszahlung und während der TSE-Mindestlaufzeit spätestens zwei Monate nach Zugang des Verlangens; der Kunde kann einen früheren oder späteren Beginn bestimmen. Daran schließt sich ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen an. Während der Ankündigungsfrist und des Übergangszeitraums bleiben alle gebuchten Funktionen nutzbar. Der Anbieter unterstützt den Kunden und einen von ihm beauftragten neuen Anbieter in angemessenem Umfang, weist auf ihm bekannte Risiken für die Fortführung des Betriebs hin und hält das vertragliche Sicherheitsniveau aufrecht. Ist der Übergangszeitraum technisch nicht einzuhalten, teilt der Anbieter dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang des Verlangens mit Begründung mit und nennt einen anderen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen von ihm bestimmten Zeitraum verlängern.
(3) Vertragsende. Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels oder der Übertragung, den der Anbieter in Textform bestätigt, spätestens mit Ablauf des Übergangszeitraums. Verlangt der Kunde nur die Löschung, endet der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist.
(4) Exportierbare Daten. Exportierbar sind alle Daten, die der Kunde und seine Beschäftigten eingegeben haben oder die durch ihre Nutzung von WorkRadius entstanden sind, einschließlich der zugehörigen Metadaten. Im Einzelnen und abschließend sind das:
Nicht exportiert werden nur private 1:1- und Abteilungschats der Beschäftigten, an denen der Inhaber nicht beteiligt ist (sie sind ihm auch in der Anwendung nicht zugänglich), WLAN-Passwörter und die Kennungen der Konten bei Zahlungsdienstleistern (aus Sicherheitsgründen; der Kunde kann sie in der Anwendung beziehungsweise bei seinem Zahlungsdienstleister einsehen), interne Schlüssel und Verwaltungsdaten des Anbieters, abgeleitete Ansichten, die vollständig aus exportierten Daten entstehen (Geburtstags- und Abwesenheitsübersicht für Kolleginnen und Kollegen), sowie technische Laufzeitdaten ohne eigenen Inhalt (Anwesenheits- und Schreibanzeigen, Push-Kennungen der Geräte, Idempotenz- und Migrationsmarken, Zähler, Exportaufträge).
(5) Formate. Gesamtexport als ZIP mit CSV-Dateien (Trennzeichen Semikolon, UTF-8, Zeitangaben nach ISO 8601, verschachtelte Angaben als JSON-Text) und Dateien im ursprünglichen Format; Fiskal-Gesamtexport als ZIP mit Rohdatenarchiv im Format JSON Lines (gzip), DSFinV-K-Export als ZIP und TSE-Export als TAR (jeweils unverändert vom Fiskal-Dienstleister) und einer Prüfsummenliste im Format JSON; Arbeitszeitnachweise als PDF und XLSX, Lohnexport als XLSX und als Importdatei für DATEV, Inventur-Prüfprotokoll als CSV. Daten nach Absatz 4 Buchstabe d stellt der Anbieter als CSV beziehungsweise als Originaldateien bereit.
(6) Abrufzeitraum und Löschung. Nach Ende des Übergangszeitraums kann der Kunde seine Daten mindestens 30 Kalendertage lang weiter abrufen. Danach löscht der Anbieter alle exportierbaren Daten nach § 9 Abs. 3 d vollständig, ausgenommen die Daten, mit deren weiterer Aufbewahrung der Kunde ihn nach § 9 Abs. 3 d beauftragt hat. Diesen Auftrag kann der Kunde mit dem Wechselverlangen beenden (§ 9 Abs. 3 f).
(7) Entgelte. Für den Wechsel, den Datenexport und die Unterstützung nach diesem Paragrafen erhebt der Anbieter keine Entgelte. Für eine vorzeitige Beendigung legt der Anbieter folgende Entgelte vorab offen (Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2854): Endet der Vertrag nach Absatz 3 vor Ablauf einer im Voraus bezahlten Jahresperiode, wird die für diese Periode gezahlte Vergütung nicht anteilig erstattet. Endet der Vertrag während der TSE-Mindestlaufzeit, bleibt die Vergütung der TSE-Zusatzleistung bis zum Ende der Mindestlaufzeit geschuldet; § 9 Abs. 1d bleibt unberührt. Weitere Entgelte für die vorzeitige Beendigung fallen nicht an.
(8) Informationen. Verfahren, Exportwege, Datenstrukturen und Formate, bekannte Einschränkungen sowie Angaben zur Gerichtsbarkeit der eingesetzten Infrastruktur und zu den Schutzmaßnahmen gegen den Zugriff staatlicher Stellen aus Drittstaaten veröffentlicht der Anbieter unter https://workradius.de/anbieterwechsel.html.
(1) Für Mängel gilt das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) mit der Maßgabe, dass die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen ist.
(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3a) Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen; das gilt insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder Umsatz.
(4) Die Beschränkungen nach den Absätzen 3, 3a und 5 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, für ihn wesentliche Daten regelmäßig über die Exportfunktionen zu sichern. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für ihre Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
Änderungen teilt der Anbieter mindestens 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Wirksamwerden in Textform mit. Wesentliche Änderungen, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen oder nur eine geänderte Rechtslage nachvollziehen, werden für den laufenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam. Lehnt der Kunde eine für die Fortführung notwendige Änderung ab, kann er den Vertrag zum Änderungszeitpunkt kostenfrei beenden; bereits bezahlte Zeiträume bleiben unberührt.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Frankfurt am Main.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.